Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Angebot und Vertragsabschluss
1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Sie dienen dazu, den Geschäftspartnern des Verkäufers die Unterlagen für die Erteilung eines Auftrages zugänglich zu machen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers, die innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, verbindlich.
2. Alle technischen Angaben, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte, Fabrikate, Modelle, Baujahre und Leistungsdaten, sowie Angaben über Zustand, festes und loses Zubehör sowohl mündlicher als auch schriftlicher Art, die zu den Angeboten gehören, stellen nur eine generelle unverbindliche Erklärung des angebotenen Gerätetyps dar, ohne dass die von der Klägerin angebotenen Geräte dieser Beschreibung im Einzelnen entsprechen müssten.
Die Beschreibung wird nur bei ausdrücklicher Bestätigung der Richtigkeit der Beschreibung verbindlich.
3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
4. Werden Maschinen nicht ab Lager des Verkäufers offeriert und der Standort dem Kaufinteressenten nebst Anschrift nachgewiesen oder bekantgegeben, so verpflichtet sich der Angebotsempfänger, die Anschrift dritten Personen nicht weiterzugeben und weder selbst, noch über Dritte die nachgewiesene Maschine anders als über den Verkäufer zu kaufen, ebenso wie er sich verpflichtet, jegliche Preis- und Abschlussverhandlungen nur durch den Verkäufer zu führen. In entgegengesetzem Falle hat der Angebotsempfänger den dem Verkäufer entgangenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem von diesem nachgewiesenen Einkaufspreis und dem Angebotspreis in voller Höhe zu erstatten.
II. Lieferungspflicht
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer maßgebend.2. Die Verpflichtung zur Lieferung der verkauften Maschine entfällt ersatzlos, wenn versehentlich ein Doppelverkauf vorliegt oder die Maschine vernichtet oder beschädigt wird, so dass sie sich zur Lieferung nicht mehr eignet. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast obliegt dem Käufer.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers oder des derzeitigen Standorts. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort bei Versandbereitschaft netto Kasse zu erfolgen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontierung entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht.
Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort fällig.
3. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der LZB berechnet.
4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss dem Verkäufer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5. Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer oder die Aufrechnung von Forderungen des Käufers, die vom Verkäufer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Verkaufsgegenstand das Lager des Verkäufers verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist.2. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eingetreten sind.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag voraus.
V. Versicherung
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Verkäufers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Verkäufers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Transportschäden versichert.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen vor.Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer ummehr als 25% des Vorbehaltsgutes, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
2. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritt hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegentand auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
VII. Gewährleistungsansprüche
1. Gebrauchte Maschinen und Geräte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. Zubehör wird nur soweit vorhanden mitgeliefert. Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme solcher wegen zugesicherter Eigenschaften – sind ausgeschlossen. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen.2. Falls in besonderen Fällen Riss- oder Bruchfreiheit garantiert wird, so bezieht sich diese Garantie nur auf Brüche, die die Verwendungsfähigkeit ausschließen. Für Mängel an besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen wie Zahnräder, Büchsen usw., wird auch bei garantierter Riss- und Bruchfreiheit keine Gewähr übernommen. Geschweißte und geriegelte Maschinen gelten als riss- und bruchfrei.